Satzung des Altenburgvereins e.V. Bamberg
Altenburg 1 96049 Bamberg
gegr. 18.07.1818
Ver.Reg.Nr. 111
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Altenburgverein e.V. Bamberg. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bamberg eingetragen (VR 111). Der Verein hat seinen Sitz in Bamberg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Erhaltung der in seinem Eigentum stehenden Altenburg als ein Monument der Bamberger Geschichte.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass — im Rahmen einer geordneten Haushaltsführung — durch regelmäßige Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen der Bestand an Bauwerken gesichert, ergänzt und entsprechend dem Stand der Technik ausgestattet wird.
(4) Mit der Durchführung allgemein zugänglicher Veranstaltungen kultureller oder sportlicher Art soll die historische Bedeutung der Burg dargestellt und ihre Anlagen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
(5) Burg und zugehörige Liegenschaften dürfen weder veräußert, verschenkt oder auf sonstige Art auf Dritte übertragen werden.
(6) Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erste Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede nicht in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ab dem vollendeten 18. Lebensjahr sowie jede juristische Person erwerben. Minderjährige können mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters eine Jugendmitgliedschaft erwerben.
(2) über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung die nicht begründet werden muss, kann innerhalb eines Monats, ab Zugang der schriftlichen Mitteilung, Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden, die dann über die Aufnahme endgültig entscheidet.
(3) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben. Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit. Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft kann nur dann auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung gesetzt werden, wenn dies der Vorstand einstimmig beschließt.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich derzeit 15 Euro (€).
(2) Er ist bis spätestens 31.3. eines Jahres zur Zahlung fällig. Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder entrichten für das Aufnahmejahr den vollen Jahresbeitrag.
(3) Teilnehmer am Lastschrifteinzugsverfahren haben Änderungen ihrer mitgeteilten Bankverbindung dem Vorstand gegenüber unverzüglich anzuzeigen. Rücklastschriftkosten erstattet das Mitglied dem Verein.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste sowie durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Der auf wichtige Gründe gestützte Austritt ist sofort wirksam. Im übrigen kann der Austritt nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden. Während des Laufs der Kündigungsfrist hat der Austrittswillige die sich aus der bisherigen Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten.
(3) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung die Zahlung bereits fällig gewordener Mitgliedsbeiträge unterlässt. Die erste Mahnung ist erst einen Monat nach Fälligkeit zulässig. Die zweite Mahnung ist drei Monate später durch „Einschreiben mit Rückschein" zu übermitteln; sie muss den Hinweis auf die bevorstehende Streichung enthalten. Diese darf erst beschlossen werden, wenn nach Ablauf zweier weiterer Monate nach Zugang der zweiten Mahnung die Schuld nicht restlos getilgt ist. Die Streichung ist dem Betroffenen mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane zu verzeichnen sind oder Handlungen vorgenommen werden, die geeignet sind, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen. Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen seine Ausschlussentscheidung, die mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen mittels „Einschreiben mit Rückschein" bekannt zu machen ist, ist die Berufung zur Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang zulässig. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Legt der Betroffene keine Berufung ein, so wird der Ausschluss mit dem Ablauf der Berufungsfrist wirksam.
§ 6 Organe
- Derzeit bestehende Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand.
c. der Beirat.
(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe beschließen.
§ 7 Vorstand
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte.
(2) Er besteht aus
a. dem/der 1. Vorsitzenden
b. bis zu zwei weiteren Vorsitzenden (2. Vorsitzende/r, 3. Vorsitzende/r)
c. dem / der Geschäftsführer/in
d. dem / der Schatzmeister/in
e. dem / der Burgbaumeister/in
f. dem / der Burgwart/in, gleichzeitig als Stellvertreter/in zu e.
g. den Stellvertreter/innen zu c) und d)
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche die interne Aufgabenverteilung regelt. Er beruft zu seiner Unterstützung einen Beirat.
(5) Er beschließt über die Verleihung der Altenburgmedaille.
(6) Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzenden vertreten. Dabei werden die weiteren Vorsitzenden im Innenverhältnis angewiesen, von ihrer Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden und bei der Wahrnehmung ihnen übertragener Aufgaben Gebrauch zu machen. Die Vorsitzenden sind im Rahmen ihrer Einzelvertretungsbefugnis berechtigt, für den Verein Verpflichtungsgeschäfte bis zu einem Wert von 1000 € einzugehen. Darüber hinaus ist vorab ein Beschluss der Vorstandschaft herbeizuführen, sofern es sich nicht um eine Maßnahme der Notgeschäftsführung handelt oder die Geschäftsordnung des Vorstandes eine abweichende Regelung trifft.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder ein weiterer Vorsitzender, anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich durch einen Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens sieben Tagen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung zur Post gegeben worden ist; der Sitzungstag ist nicht mitzurechnen. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Beschluss oder Vorschlag schriftlich zustimmen. In den Sitzungen gefasste Beschlüsse sind in ein Protokoll einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten: Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer und des Leiters, evtl. Entschuldigungen, die gefassten Beschlüsse und die dabei erzielten Mehrheitsverhältnisse (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen). Schriftliche Zustimmungen zu einem Beschluss sind wie Protokolle zu verwahren.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Im II. Quartal eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
a. es der Vorstand beschließt; hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl des Vereins erfordert. besonders dringliche Gegenstände einer Beratung und Beschlussfassung durch das oberste Vereinsorgan zuzuführen.
b. ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung beim Vorstand beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a. die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands (Schatzmeister, Burgbaumeister, Geschäftsführer) und des / der Kassenprüfer sowie die Erteilung oder Verweigerung der Entlastung;
b. die Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages; die Beschlussfassung über die Erhebung einer Umlage
c. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie des/ der Kassenprüfer
d. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins:
e. die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft sowie des Status eines 1 einer Ehrenvorsitzenden; die Aberkennung ist jedoch nur bei einem schuldhaft schwerwiegenden Verstoß gegen den Vereinszweck zulässig;
f. Entscheidungen über Aufnahme oder den Ausschluss eines Bewerbers oder Mitglieds als Berufungsinstanz.
(4) Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand Weisungen erteilen.
(5) Die Einberufung und Festsetzung der Tagesordnung obliegt dem Vorstand. Zu ordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt die Einladung schriftlich oder durch Bekanntmachung in der Samstagsausgabe der örtlichen Tageszeitung fränkischer Tag’. Bei öffentlicher Bekanntmachung muss zwischen der Veröffentlichung und der Mitgliederversammlung ein Zeitraum von mindestens vier, höchstens acht Wochen liegen (Ladungsfrist). Bei schriftlicher Einladung beträgt die Ladungsfrist mindestens zehn Tage entscheidend hierfür ist die Aufgabe des Ladungsschreibens zur Post. Zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist schriftlich einzuladen. Jede Ladung hat unter Angabe der vollständigen Tagesordnung zu erfolgen. Anträge auf Ergänzung sind beim Vorstand mindestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Hierüber entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Verlangen muss jedoch entsprochen werden, wenn es von einem Zehntel der Vereinsmitglieder unterstützt wird. über die Ergänzung sollen die Mitglieder noch vor der Mitgliederversammlung in der Form verständigt werden, wie sie geladen worden sind. Ist dies nicht mehr möglich so hat der Versammlungsleiter die Ergänzung zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Antrage auf Ergänzung der Tagesordnung kennen in der Versammlung als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Die Behandlung erfordert jedoch eine Zweidrittelmehrheit.
(6) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der weiteren Vorsitzenden. Betrifft die Beratung und Abstimmung eine Angelegenheit dieser Leiter, so muss ein anderer Tagungsleiter gewählt bzw. bei Wahlen ein Wahlausschuss gebildet werden.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter; seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss ändern.
Bei Personalentscheidungen (Wahlen) ist schriftlich geheim abzustimmen, sofern nicht die Versammlung mehrheitlich offene Abstimmung per Akklamation beschließt.
Bei folgenden Gegenständen ist die Versammlung nur dann Beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist: Änderung des Vereinszwecks sowie Auflösung des Vereins. Im Übrigen ist Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder gegeben sofern wenigstens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Beschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist jedoch eine Mehrheit von
drei Vierteln, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des satzungsmäßig festgelegten Zwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die nicht in der Versammlung erschienen Mitglieder können ihre Zustimmung innerhalb eines Monats nach der Abstimmung schriftlich gegenüber dem Vorstand erklären.
Bei Wahlen gilt derjenige von mehreren Kandidaten als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der nunmehr die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
Über den Verlauf der Versammlung ist durch den Geschäftsführer oder seinen Stellvertreter ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, Zahl der erschienen Mitglieder, Feststellung der satzungsmäßigen Einberufung und der Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, die gestellten Antrage, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, der Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung, evtl. Widersprüche gegen gefasste Beschlüsse. Ein Antrag der eine Satzungsänderung (Zweckänderung) betrifft, ist wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
§ 9 Beirat
Der Beirat hat lediglich beratende Funktion. Er wird vom Vorstand für die Dauer der Wahlperiode bestellt. Er soll in regelmäßigen Abständen einberufen werden.
§10 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
(1)Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 8 Absatz 6 festgelegten Stimmenzahl beschlossen werden.
(2)Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
(3)Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallen Burg, Liegenschaften und Vermögen der Stadt Bamberg zu, verbunden mit der Auflage, damit entsprechend § 2 dieser Satzung zu verfahren.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung des Vereins am 14.04.2002